Pflegestufen
Pflegestufe 1
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereich mindestens 1x täglich der Hilfe oder zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen;hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Zu den "Verrichtungen des täglichen Lebens", die bei der Festsetzung der Pflegestufe eine Rolle spielen, gehören in der Praxis leider nicht alle wirklich notwendigen Verrichtungen, sondern nur diejenigen, die im Gesetz benannt sind.
Pflegerische Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz sind:
- Zahnpflege und Mundpflege, Kämmen, Rasieren
- Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung
- Darm- und Blasenentleerung
- Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern im Bett
- An- und Auskleiden
- Unvermeidbare Gänge außer Haus
Pflegestufe 2
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 180 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 120 Minuten entfallen.
Zu den "Verrichtungen des täglichen Lebens", die bei der Festsetzung der Pflegestufe eine Rolle spielen, gehören in der Praxis leider nicht alle wirklich notwendigen Verrichtungen, sondern nur diejenigen, die im Gesetz benannt sind.
Pflegerische Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz sind:
- Zahnpflege und Mundpflege, Kämmen, Rasieren
- Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung
- Darm- und Blasenentleerung
- Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern im Bett
- An- und Auskleiden
- Unvermeidbare Gänge außer Haus
Pflegestufe 3
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Zu den "Verrichtungen des täglichen Lebens", die bei der Festsetzung der Pflegestufe eine Rolle spielen, gehören in der Praxis leider nicht alle wirklich notwendigen Verrichtungen, sondern nur diejenigen, die im Gesetz benannt sind.
Pflegerische Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz sind:
- Zahnpflege und Mundpflege, Kämmen, Rasieren
- Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung
- Darm- und Blasenentleerung
- Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern im Bett
- An- und Auskleiden
- Unvermeidbare Gänge außer Haus
Leistungen der Pflegekasse
Häusliche Pflege aht Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Sachleistungen werden vom Personal einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht. Dazu gehören die so genannte Grundpflege, wie z.B. waschen, duschen, baden, Zahnpflege, Darm- und Blasenentleerung, anziehen, das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Aufstehen, Gehen, Treppen steigen usw.
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählen Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung. Sollte Behandlungspflege mit medizinischen Verordnungen durch der Arzt nötig werden, übernimmt die Krankenkasse diese ohne Zuzahlung.
Wer keine Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen oder seine Pflege selbt organisieren will, z.B. durch Angehörige, kann anstelle der Pflegesachleistungen ein Pflegegeld beziehen, gestaffelt nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Als Pflegepersonen gelten dabei Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegeperson z.B. von einer Angehörigen gepflegt und werden gleichzeitig aber durch einen ambulanten Dienst bestimmte Pflegesachleistungen erbracht, haben Sie Anspruch auf den Rest des Pflegegeldes, das durch die Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht wurde.
Pflegehilfsmittel werden von den Kassen übernommen, wenn sie nicht von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege dadurch erleichtert, eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird, oder eine Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen eintritt.
Muss das Wohnumfeld verbessert werden, zahlt die Kasse - je nach Voraussetzung - für den häuslichen Umbau bis zu 2.557 € je Umbau.
